RS UVS Vorarlberg 1994/11/04 1-728/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, daß sowohl der Bürgermeister als auch die Obfrau des Sozialausschusses im Anschluß an die Sozialausschußsitzung vom 19.2.1993 ungefähr 16 - somit entgegen dem Berufungsvorbringen nicht "sämtliche" - Wohnungswerber über die positive Erledigung ihrer Bewerbung für die Wohnanlage S. in G. telefonisch informiert haben. Auch der Berufungswerber hat ein paar Tage später ungefähr 40 Wohnungswerber schriftlich über die an sie erfolgte Vergabe der Wohnungen informiert. Soweit es sich hiebei um dieselben Personen gehandelt hat, die bereits vom Bürgermeister bzw. der Gemeinderätin verständigt worden waren, kann dem Berufungswerber eine Verletzung der Vertraulichkeit der Ausschuß-Sitzung nicht angelastet werden. Dies deshalb, weil es diesbezüglich an einem Objekt der Vertraulichkeit mangelt, zumal diese Tatsache - hier: die Wohnungsvergabe - den betreffenden Personen bereits bekannt war. Anders verhält es sich jedoch mit jenen Wohnungswerbern, die vom Berufungswerber schriftlich verständigt wurden, ohne daß diese zuvor vom Bürgermeister oder der Obfrau des Sozialausschusses über die Wohnungsvergabe informiert waren. Bezüglich dieser Wohnungswerber - es handelt sich um einen Personenkreis von ungefähr 24 Wohnungswerber - wurde die Vertraulichkeit der Ausschuß-Sitzung verletzt. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Berufungswerber nur solche Personen informiert hat, die mit ihm zuvor wegen ihrer Wohnprobleme gesprochen hatten, ihn bei seinen Sprechtagen aufgesucht hatten bzw. ihm sonst persönlich bekannt waren. Einen Rechtfertigungsgrund bildet weiters auch nicht die Tatsache, daß aus Anlaß derselben Sitzung von anderen Gemeindeorganen die Vertraulichkeit verletzt wurde. Zumindest der objektive Tatbestand der übertretenen Verwaltungsnorm ist diesbezüglich daher als verwirklicht anzusehen.

Schlagworte
Vertraulichkeit, Objekt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten