Nach § 3 Abs 1 lit a LMKV müssen die Kennzeichnungselemente "leicht verständlich" sein, während gemäß § 2 Abs 1 LMKV 1973 die Kennzeichnung "mit Ausnahme handelsüblicher fremdsprachiger Bezeichnungen, in deutscher Sprache" zu erfolgen hatte. Nach Ansicht des UVS Wien ist auch weiterhin davon auszugehen, daß für die durchschnittlichen Konsumentenschichten nur die deutsche Sprache als "leicht verständlich" anzusehen ist, abgesehen von handelsüblichen fremdsprachigen Bezeichnungen, wie zB "light" u dgl. Eine - zusätzliche - Kennzeichnung in einer oder mehreren Fremdsprachen ist jedoch zulässig. Die geänderte Formulierung diente offensichtlich dem
Zweck, eine terminologische Angleichung an die Regelung innerhalb der
Europäischen Union, nämlich Art 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18.12.1978, herbeizuführen (vgl Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr C 95/7 vom 5.4.1993).