RS UVS Niederösterreich 1994/11/04 Senat-WB-93-467

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Veröffentlicht am 04.11.1994
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Rechtssatz

Die schriftlichen Aufforderungen des Arbeitsinspektorates, die Aufzeichnungen für einen bestimmten Zeitraum vorzulegen, unterbrechen den Fortsetzungszusammenhang auf jeden Fall, da die hinsichtlich jeder gesonderten Aufforderung folgende Nichtentsprechung einen speziellen Willens- und Tatentschluß der Arbeitgeberin hervorrufen mußte und es somit an dem für die Annahme des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes notwendigen einheitlichen Willensentschlusses mangelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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