RS UVS Kärnten 1994/11/07 KUVS-1340-1341/9/94

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Veröffentlicht am 07.11.1994
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Rechtssatz

Ist eine Garagenventilation deshalb außer Betrieb, weil die bescheidmäßig vorgeschriebene CO-Konzentration nicht überschritten wurde und demnach die Luftqualität der Garage den Ventilationsbetrieb nicht erforderlich machte, und wird entgegen dem Bewilligungsbescheid über einen Zuluftschacht der Garage Kaufhausluft ins Freie geblasen, obwohl ausschließlich Luft vom Freien angesaugt und keine Kaufhausluft ins Freie ausgeblasen werden darf, so ist es technische möglich, daß aufgrund einer Gewitterentladung nur der Fehlerstromschutzschalter für die Steuerung der Rückschlagklappen ausgelöst wurde und sich dadurch die Rückschlagklappen automatisch geöffnet haben, so ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf, Kaufhausluft in Freie ausgeblasen zu haben, nach § 367 Z 26 GewO exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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