Der Hinweis, daß die zu beurteilende Fläche bei Hochwässern immer wieder überschwemmt wird, kann vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf, zumindest 12 m2 Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet zu haben nicht exkulpieren, es kann aber bei Berücksichtigung der besonderen Begleitumstände - insbesondere unter Bedachtnahme auf das minimale Ausmaß der Rodungsfläche, dem Umstand, daß die Rodung an der Grenze hin zu einer Nichtwaldfläche (Bachbett) und noch dazu im Überschwemmungsbereich erfolgte - von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen und mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.