RS UVS Niederösterreich 1994/11/07 Senat-MI-93-473

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Veröffentlicht am 07.11.1994
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Rechtssatz

Gemäß  §48  Abs2  VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen. Bei der im vorliegenden Fall gewählten Zustellungsform mit internationalem Rückschein fehlt auf dem Zustellschein jeder Hinweis auf das Erfordernis der eigenhändigen Zustellung der übermittelten Strafverfügung. Darüberhinaus läßt die Textierung auf dem Zustellschein erkennen, daß postseitig auch eine Ersatzzustellung vorgesehen ist. In der vorliegenden Form stellt der internationale Rückschein somit kein taugliches Mittel zur Zustellung von Strafverfügungen im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren an einen ausländischen Empfänger dar. Die erfolgte Ersatzzustellung stellt einen Zustellmangel dar, der erst geheilt ist, wenn die Strafverfügung den Empfänger tatsächlich zukommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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