Erläßt der Untersuchungsrichter eines Landesgerichtes einen Hausdurchsuchungsbefehl, so ist das Rechtsmittel dagegen an die Ratskammer des Landesgerichtes zu richten und der Vollzug des Hausdurchsuchungsbefehles der Strafrechtspflege zuzurechnen. Eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates wäre lediglich dann gegeben, wenn die einschreitenden Polizeiorgane den durch den Hausdurchsuchungsbefehl gesteckten Rahmen überschreiten.