RS UVS Steiermark 1994/11/09 30.7-119/94

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Rechtssatz

Ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG liegt vor, wenn bei einer Übertretung nach § 30 Abs 1 FrG der Ausweis für Fremde von einem EWR-Bürger deshalb nicht fristgerecht beantragt wurde, da die Behörde trotz mehrfacher Erkundigungen in der Zeit vom 22.Sep.1993 bis 27.Mai 1994, betreffend den Stand des Verfahrens wegen Ausstellung eines Sichtvermerkes, die ab 01.01.1994 erforderliche Antragstellung nach § 30 Abs 1 FrG nicht mitgeteilt hatte. So war die Behörde selbst über die geänderten Rechtsvorschriften nicht hinreichend unterrichtet (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/03/0045, 0046 u.a.,  wonach sich ein Lenker im Verwaltungsstrafverfahren auf die Rechtsauskunft einer zuständigen Behörde berufen kann).

Schlagworte
Fremdengesetz Rechtsirrtum Schuldausschließungsgrund
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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