Da der Inhaber eines Gastgewerbebetriebes und nicht eine mit dem dortigen Autobahnausbau befaßte Aktiengesellschaft (zutreffend) Adressat der rechtskräftigen gewerbebehördlichen Vorschreibung - eine Wasseruntersuchung zu veranlassen - ist, sind die Fragen der betreffenden Kostentragung, z.B. ob die AG eine mit dem Gewerbeinhaber vereinbarte Übernahme dieser Kosten nicht erfüllt hätte, nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nach § 368 Z 17 GewO. Die dadurch entstehenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse sind (gegebenfalls) bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.