RS UVS Oberösterreich 1994/11/12 VwSen-260143/5/Wei/Bk

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Veröffentlicht am 12.11.1994
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Rechtssatz

Beruft sich der Einschreiter ausdrücklich auf seine Prokura, so ist er als für die Gesellschaft - und nicht für den als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer bestraften Beschuldigten - tätig geworden anzusehen. Da der Gesellschaft im Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung zukommt, ist diese zur Vertretung des Beschuldigten nicht ermächtigt und die von ihr erhobene Berufung sohin wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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