Beruft sich der Einschreiter ausdrücklich auf seine Prokura, so ist er als für die Gesellschaft - und nicht für den als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer bestraften Beschuldigten - tätig geworden anzusehen. Da der Gesellschaft im Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung zukommt, ist diese zur Vertretung des Beschuldigten nicht ermächtigt und die von ihr erhobene Berufung sohin wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.