RS UVS Kärnten 1994/11/14 KUVS-1527/5/94

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Veröffentlicht am 14.11.1994
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Rechtssatz

Durch den Sturz-Schlußtrunk wird ein so rasches Ansteigen des Blutalkoholgehaltes bewirkt, daß mindestens gleiche Beeinträchtigungen bestanden haben müssen, wie bei dem für den Zeitpunkt der Atemalkoholmessung nachgewiesenen Atemalkoholwert. Die Anflutungswirkung des Alkohols auf das Gehirn während einer raschen Resorptionsphase kompensiert den Konzentrationsfehlbetrag mindestens bis zum Analysewert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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