RS UVS Kärnten 1994/11/14 KUVS-1677/1/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein Berufungsschriftsatz des Inhaltes "Gegen die am 29.10.1994 erhaltene Straferkenntnis möchte ich somit fristgerecht Berufung erheben. Da ich aber einen längeren Auslandsaufenthalt am Sonntag antreten werde, ich ich gestern die mir auferlegte Strafe in der Höhe von öS 550,-- mit Vorbehalt, um etwaige Maßnahmen Ihrerseits unnotwendig zu machen, einbezahlt." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten