RS UVS Vorarlberg 1994/11/17 1-0431/94

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Rechtssatz

Der Spruchpunkt des Straferkenntnisses, in welchem dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, er habe eine verfügte Baueinstellung nicht befolgt, war aufzuheben. Das Ermittlungsverfahren hat nämlich ergeben, daß dem Beschuldigten seitens der Baubehörde zwar der mündliche Auftrag erteilt wurde, die Bauarbeiten einzustellen; ein dem § 40 Baugesetz entsprechender Einstellungsbescheid wurde aber weder schriftlich noch - in förmlicher Weise - mündlich (mit anschließender Beurkundung) erlassen. Bei diesem Sachverhalt kann aber nicht von einer mit normativer Wirkung ausgestatteten Baueinstellung ausgegangen werden. Eine Übertretung des § 55 Abs. 1 lit.f Baugesetz liegt somit nicht vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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