Dem Umstand, daß der amtshandelnde Sicherheitswachebeamte nach den Fehlversuchen mit dem Beschuldigten ins Landeskrankenhaus Feldkirch zwecks Durchführung einer Blutabnahme beim Beschuldigten gefahren ist und diesem dort Blut abgenommen wurde, kommt keine rechtliche Relevanz zu. Die Verwaltungsübertretung der Verweigerung der Durchführung einer Atemluftprobe nach § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO ist mit der Verweigerung abgeschlossen, gleichgültig ob nachher eine Aufforderung zur Durchführung einer klinischen Untersuchung oder einer Blutabnahme erfolgt oder ob einer solchen Aufforderung nachgekommen wird oder nicht. Im gegenständlichen Fall hat der einschreitende Sicherheitswachebeamte den Beschuldigten nicht einmal aufgefordert, sich Blut abnehmen zu lassen, sondern ist die Blutabnahme vom Beschuldigten selbst gewünscht
worden. Aufgrund des Vorgesagten ist es rechtlich auch
unerheblich, ob der Sicherheitswachebeamte
durch Unterschrift bestätigt hat, die Blutabnahme
und den klinischen Test gefordert und das abgenommene Blut übernommen zu haben.