Ein Kraftfahrzeuglenker befindet sich bei einer Abgabenverkürzung (§ 2 Stmk ParkgebG) in einem schuldausschließenden Tatbildirrtum nach § 5 Abs 2 VStG, wenn er annimmt, daß ein (öffentlicher) Parkplatz, auf dessen Zu- und Abfahrt signifikante Pflastersteine mit dem Schriftzug -Hotelverlegt sind und dessen äußere Gestaltung sich sicht- und spürbar von den übrigen in der näheren Umgebung befindlichen Straßenzüge abhebt (Überfahren von Bordsteinen), nicht zur (flächendeckend verordneten) gebührenpflichtigen Kurzparkzone gehört. Bei Einräumung solcher Sondernutzungen müßte zur entsprechenden eindeutigen Kennzeichnung zumindest die Anbringung der blauen Markierung erfolgen.