Die Errichtung von Bauten und Anlagen im Landschaftsschutzgebiet ohne erforderliche Bewilligung nach § 6 Abs 3 lit c Stmk Naturschutzgesetz ist ein Zustandsdelikt. Bei solchen Delikten hört das strafbare Verhalten in dem Zeitpunkt auf, in dem die Errichtung der Bauten und Anlagen, die nicht unter die Bestimmung des § 6 Abs 3 lit b leg cit fallen, abgeschlossen sind. Damit ist als Tatzeitangabe der Tag der Feststellung der bereits vorher erfolgten zweckentsprechenden Errichtung nicht geeignet.