RS UVS Steiermark 1994/11/17 303.2-6/94

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Rechtssatz

Die Errichtung von Bauten und Anlagen im Landschaftsschutzgebiet ohne erforderliche Bewilligung nach § 6 Abs 3 lit c Stmk Naturschutzgesetz ist ein Zustandsdelikt. Bei solchen Delikten hört das strafbare Verhalten in dem Zeitpunkt auf, in dem die Errichtung der Bauten und Anlagen, die nicht unter die Bestimmung des § 6 Abs 3 lit b leg cit fallen, abgeschlossen sind. Damit ist als Tatzeitangabe der Tag der Feststellung der bereits vorher erfolgten zweckentsprechenden Errichtung nicht geeignet.

Schlagworte
Natur- und Landschaftsschutz Errichtung Zustandsdelikt Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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