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25/02 Strafvollzug;Norm
StVG §119;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des O R in G, vertreten durch Mag. Wolf-Rüdiger Schwager, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23. Oktober 1998, Zl. 424.179/71 V.6/1998, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheiten des Strafvollzuges, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt G eine Freiheitsstrafe, deren voraussichtliches Ende (unter Berücksichtigung der Amnestie 1995) der 1. April 2005 ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker ausnahmsweise zugelassen.
Mit Erlass des Bundesministers für Justiz vom 7. November 1995 wurde festgestellt, dass kein Anlass gefunden worden sei, für den Beschwerdeführer einen Freigang zu einem Vorbereitungskurs zur Lehrabschlussprüfung KFZ-Mechaniker zu befürworten bzw. dafür gemäß § 134 Abs. 6 StVG die Fortsetzung des Strafvollzuges in einer anderen Anstalt anzuordnen.
Für diese Entscheidung waren vor allem Sicherheitsgründe maßgebend. Der Beschwerdeführer wurde von diesem Erlass in Kenntnis gesetzt.
Am 1. August 1996 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 119 StVG auf einem Formular folgendes Ansuchen:
"Da das letzte Ansuchen um Vorführung vom Dez. 95 innerhalb der 6 Monatsfrist nicht durchgeführt wurde, beantrage ich nochmals die Vorführung zu R. Hptm. innerhalb der gesetzlichen Fristen, da die Vollzugshavarien durch den obzitierten OFFZ. verursacht wurden."
In einem Aktenvermerk der Strafvollzugsanstalt G vom 8. August 1996 auf der Rückseite des Formulars wurde Folgendes festgehalten (vorgedruckte Teile werden kursiv wiedergegeben; im übrigen handschriftlich):
"Dem(n) umseits bezeichneten Ansuchen wird
stattgegeben.
nicht stattgegeben.
insoweit stattgegeben als
Gespräch über versch. Vollzugsangel. u.a. Arbeitseinteilung
in die Schlosserei
8.8.96
(Unterschrift)
Datum
Unterschrift
verkündet am 09.08.96
(Unterschrift)
Unterschrift des Ansuchenden
(Unterschrift)
Unterschrift des JW.- Beamten
Durchgeführt am
Unterschrift des JW.-Beamten "
Am 30. August 1996 erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Vollzugsbeschwerde gemäß § 121 Abs. 1 StVG "wegen Verhinderung der Vorbereitung respektive Erschwerung der Abschlussprüfung als KFZ-Techniker".
Diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. März 1997 als unzulässig mit der Begründung zurück, dass einem Strafgefangenen auf die Ermöglichung einer Lehrabschlussprüfung kein subjektives Recht eingeräumt sei. Mit hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1998, Zl. 97/20/0151, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Auf telefonisches Ersuchen der belangten Behörde berichtete der Leiter der Justizanstalt G, Oberst K., u.a. auf die Frage, auf welche konkrete Entscheidung sich die gegenständliche Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers vom 30. August 1996 beziehe, mit Schreiben vom 21. Oktober 1998:
"Der Strafgefangene R. stellte am 01.08.1996 ein Ansuchen um ‚Vorführung zu Hptm. R.'. R. (der Beschwerdeführer) wurde daraufhin am 08.08.1996 vorgeführt und ein ‚Gespräch über verschiedene Vollzugsangelegenheiten u.a. Arbeitseinteilung in die Schlosserei' geführt. Soweit sich Major R. noch daran erinnern kann, ging es in diesem Gespräch um den Wunsch des R. nach Ablegung einer Lehrabschlussprüfung (...). Es finden sich jedoch weder im Personalakt noch in der Rapportkarte des Strafgefangenen R. Eintragungen über Ansuchen zu diesem Thema, die in den möglichen Beschwerdezeitraum (16. bis 30.08.1996) fallen. Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass R. laufend mündliche Anfragen an die Beamten des Justizwachkommandos (die für die Arbeitseinteilung grundsätzlich zuständig sind) und den Leiter der Wirtschaftsverwaltung, Hptm. D., der auch für die Aus- und Fortbildung der Insassen zuständig ist, bezüglich seiner beruflichen Weiterbildung gestellt hat und nachwievor stellt.
Der Strafgefangene R. selbst wurde ebenfalls zu diesem Umstand befragt. Er konnte jedoch vorerst auch keinen weiteren zweckdienlichen Hinweis liefern. Er erklärte lediglich, daß er bereits so viele Ansuchen und Beschwerden geschrieben, daß er sich seine eigenen Unterlagen erst genau durchsehen müsse und erst dann Bescheid geben könne."
Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers vom 30. August 1996 "gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt G vom 8. August 1996, womit dem Ansuchen ... um Einteilung in den KFZ-Betrieb als Vorbereitung für die Ablegung einer Lehrabschlussprüfung ... nicht stattgegeben wurde," als verspätet zurück. Soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, stellte die belangte Behörde fest, auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 1. August 1996 habe am 8. August 1996 ein Gespräch mit dem Leiter des Strafvollzuges (Major R.) stattgefunden, wobei dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt worden sei, dass eine Einteilung in den KFZ-Betrieb auf Grund des gezeigten Verhaltens des Strafgefangenen nicht möglich sei. Eine alternative Einteilung in den Schlossereibetrieb sei in Aussicht gestellt worden. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer immer wieder mündliche Anfragen bezüglich seiner beruflichen Weiterbildung an hiefür grundsätzlich zuständige Beamten gerichtet habe, fänden sich in seinem Personalakt keine Eintragungen über formelle Ansuchen zu diesem Thema, die dem 14- tägigen Zeitraum vor der Beschwerdeerhebung zugeordnet werden könnten.
Die 14-tägige Frist für eine Beschwerde gemäß § 120 Abs. 2 StVG habe am 9. August 1996 als dem Tag des Bekanntwerdens des Beschwerdegrundes zu laufen begonnen und am 22. August 1996 geendet, weshalb die Beschwerde vom 30. August 1996 als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, der (oben zitierten) Erledigung des Ansuchens vom 1. August 1996 sei nur zu entnehmen, dass ein Gespräch über Vollzugsangelegenheiten "stattfinden werde". Dem Anstaltsakt sei aber nicht zu entnehmen, wann dieses Gespräch tatsächlich stattgefunden habe oder dass in dem von der belangten Behörde behaupteten Gespräch (vom 8. August 1996) die Einteilung des Beschwerdeführers in den KFZ-Betrieb verweigert worden wäre. Im Zweifel wäre die Administrativbeschwerde als rechtzeitig eingebracht anzusehen gewesen.
Zweifel am festgestellten Zeitpunkt des Gesprächs liegen jedoch nicht vor. Die Auslegung des zitierten Aktenvermerks der Strafvollzugsanstalt G vom 8. August 1996 durch die belangte Behörde dahin, dass darin ein bereits stattgefundenes Gespräch Ausdruck findet, ist in Verbindung mit dem Ansuchen und dem festgestellten Inhalt des Gesprächs nachvollziehbar. Die getroffenen Feststellungen können insbesondere mit Rücksicht auf den zitierten Bericht des Leiters der Justizanstalt G vom 21. Oktober 1998 nicht als unschlüssig erkannt werden.
Wenn die Beschwerde insoweit auch einen Verfahrensmangel durch die Unterlassung "diesbezüglicher" Erhebungen darüber geltend macht, wann dem Beschwerdeführer die bekämpfte Anordnung oder Entscheidung tatsächlich mitgeteilt worden sei bzw. gegen welche konkrete Entscheidung oder Anordnung sich die Beschwerde richtet, so bleibt offen, welche ergänzenden Erhebungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären und welche Relevanz dem behaupteten Ermittlungsfehler zukommen soll. In dieser Hinsicht enthält die Beschwerde keine konkreten Behauptungen darüber, dass ein Gespräch später stattgefunden habe oder dem Beschwerdeführer der Grund für seine Administrativbeschwerde auf andere Weise erst in den 14 Tagen vor dem 30. August 1996 bekannt geworden sei. Spätestens in der Beschwerde hätte der Beschwerdeführer - sofern er etwa meint, seine Administrativbeschwerde sei nicht auf die ihm am 8. August 1996 mitgeteilte Entscheidung zu beziehen gewesen - jedoch auch klarstellen müssen, gegen welches konkrete Verhalten oder gegen welche konkrete andere Entscheidung i.S. des § 120 Abs. 1 StVG sich seine Administrativbeschwerde richtete. In der Beschwerde finden sich aber auch dazu keine Ausführungen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. Mai 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200288.X00Im RIS seit
17.09.2001