RS UVS Kärnten 1994/11/21 KUVS-1611/4/94

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Rechtssatz

Die für eine Notstandsituation erforderliche ..... "schwere unmittelbare Gefahr ....." ist dann bei einer Patientin nicht anzunehmen, wenn die ärztliche Behandlung lediglich in der Versorgung einer Fadenfistel, im Wechsel des Verbandes sowie der Durchführung eines Blutzuckertests bestand und eine Einweisung ins Spital nicht erforderlich war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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