RS UVS Kärnten 1994/11/21 KUVS-1198/9/94

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Rechtssatz

Obgleich die Rechtsprechung davon ausgeht, daß eine Übertretung nach § 52a Z 10a StVO nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden kann, sodaß als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte Fahrtstrecke in Betracht kommt und Umschreibungen von Tatorten mit den Worten "kurz nach" oder "kurz vor" dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG nicht widersprechen, so widerspricht es dem Konkretisierungsgebot nach § 44a lit a VStG, wenn dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren die Verwaltungsübertretung nach § 52a Z 10a StVO "bei BauKm 359,0" - dem Standort der Laserpistole - begangen zu haben angelastet wird, in Wahrheit jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung 237 m nördlich, nämlich bei StrKm 358,763 begangen wurde (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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