RS UVS Kärnten 1994/11/21 KUVS-1041/5/94

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Rechtssatz

Um dem Gesetzesauftrag nach § 9 Abs 2 StVO zu entsprechen, darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. Diese Anhaltepflicht kommt insbesondere zum Tragen, wenn sich auf dem Schutzweg ein Fußgänger befindet. Dieser Fußgänger hat das Recht, ungehindert und ungefährdet die Fahrbahn zu überqueren. Behindert und gefährdet aber wäre er schon allein durch die Tatsache, daß er auf der Fahrbahn stehen bleiben muß, um ein Kraftfahrzeug vorbei zu lassen. Aus dem Umstand allein, daß ein Fußgänger angesichts eines herannahenden Fahrzeuges auf dem Schutzstreifen stehen bleiben kann, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß der Fußgänger - vorliegend handelte es sich sogar um ein Kind - dem Kraftwagenlenker "unmißverständlich" die Vorbeifahrt gestatten will, zumal dann, wenn sich der Lenker mit unverminderter Geschwindigkeit dem Schutzstreifen nähert und auch sonst in keiner Weise zu erkennen gibt, daß er vorschriftsmäßig vor dem Schutzstreifen stehen bleiben wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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