Die Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe einen Ausländer aus einem gewissen Mitleid heraus helfen wollen und es deshalb zugelassen, daß dieser für ihn Arbeiten verrichtet, exkulpiert von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht, weil die gesetzwidrige Beschäftigung von Ausländern eine nicht unbeträchtliche Störung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt darstellt, wobei vorliegend die gesetzwidrige Beschäftigung einen außerordentlichen Öffentlichkeitswert deshalb erlangte, weil der Ausländer einen Arbeitsunfall erlitten hat und infolge seiner Verletzungen vom Rettungdienst in das Arbeitsunfallkrankenhaus gebracht werden mußte.