Die Verweigerung der Entgegennahme eines der Behörde überreichten Schriftstückes bewirkt, daß das Anbringen nicht bei der Behörde eingelangt ist. Dasselbe gilt für die behauptete Verweigerung der Protokollierung des mündlichen Einspruches (VwGH 18.10.1989, 89/20/0150) und der mündlichen Berufung.