Ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs 3 AVG liegt nicht vor, wenn sich der Berufungswerber mit der Erklärung des Verfalles eines vorläufig beschlagnahmten Laserwarngerätes nach § 17 Abs 3 VStG ausdrücklich einverstanden erklärt und nur die Begründung des Bescheides für nicht verständlich hält.