RS UVS Kärnten 1994/11/23 KUVS-778-780/4/94;

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Rechtssatz

In einem Transportunternehmen mit zehn Sattelzugmaschinen ist eine gegengezeichnete Dienstanweisung an zwei Disponenten, in welcher sie angeleitet werden, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten und die dementsprechenden Überprüfungen vorzunehmen und sind Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sofort der Geschäftsführung bekanntzugeben, keine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten, da es völlig an der vom Gesetz geforderten Konkretisierung und den Mindestanforderungen mangelt. In einem solchen Fall bleibt der Dienstgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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