Die Verletzung des Verbotes bezüglich der Wildtierhaltung, setzt -
außer dann, wenn diese im Sinne des §7 Abs1 als erlaubt anzusehen
ist - voraus, daß eine Bewilligung im Sinne des §7 Abs2 NÖ
Tierschutzgesetz nicht vorliegt, die wiederum dann entbehrlich ist,
wenn eine solche gemäß §7 Abs3 NÖ Tierschutzgesetz vorliegt. Daß
keine derartige Bewilligung vorlag, ist sohin wesentliches Tatbestandsmerkmal.