RS UVS Oberösterreich 1994/11/30 VwSen-220698/2/Ga/La

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Rechtssatz

Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz eines entsprechenden Antrages des Beschuldigten, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage klar erwiesen ist und dieser mit dem Berufungsvorbringen auch gar nicht konkret bestritten wird. Keine Verkürzung der Verteidigungsrechte, wenn der Rechtsvertreter des Beschuldigten vor Ausführung der Berufungsschrift nicht in der Lage war, in den Verfahrensakt Einsicht zu nehmen, eine derartige Einsicht jedoch auch während des gesamten Verfahrens vor dem UVS unterlassen hat. Eine Auflage, die es auf der einen Seite zuläßt, daß die Musikanlage im Lokal "nur in der Form von Hintergrundmusik" betrieben werden darf, es andererseits aber gleichzeitig erlaubt, daß diese Musik die "allgemeine Sprachverständlichkeit im Lokal übertönen" darf, ist widersprüchlich und kann damit i.S.d. § 44a Z. 1 VStG keine Grundlage für eine Bestrafung gemäß § 367 Z. 26 GewO bilden. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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