Die Verpflichtung, eine Einbahnstraße nur in der Fahrtrichtung zu
befahren, bezieht sich nur auf die Fahrbahn, also den für den
Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße (§2 Abs1 Z2 StVO),
nicht jedoch auf den Gehsteig, bei welchem es sich um einen für den
Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine,
Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzten Teil der Straßen handelt
(§2 Abs1 Z10 StVO).