Voraussetzung für die Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung sowie die Inbetriebnahme von Deponien für nicht gefährliche Abfälle und damit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung bei Nichtvorliegen der Genehmigung, ist ein Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3. Dabei ist von einem Umrechnungsschlüssel von 1,6 Tonnen für 1 m3 auszugehen (teilweise Einstellung des Verfahrens).