RS UVS Kärnten 1994/12/06 KUVS-1649/5/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen ua der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte Verkürzung der Reaktions- und Bremswege. Durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage insoferne, als er die ihm selbst und auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Vermeidung von Unfällen gebotenen Möglichkeiten gegenseitiger Anpassung verringert. Auch wenn sich die Übertretung auf einer Autobahn ereignete und es zu keiner konkreten Beeinträchtigung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer kam und auch sonst nachteilige Folgen nicht eintraten, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung, zumal bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h von einem geringen Unrechtsgehalt nicht mehr zu sprechen ist, da eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer erhöhten Umweltbelastung durch vermehrten Schadstoffausstoß führt und eine Lärmbelästigung mit sich bringt, was zweifellos im angrenzend verbauten Gebiet von nachteiliger Bedeutung ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten