Im Beschwerdefall hätte der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm behaupteten Verweigerung einer fachärztlichen Betreuung während des Strafvollzuges die Möglichkeit einer Austragung im Verwaltungsverfahren gemäß §§120 ff StVG zur Verfügung. Für die erhobenen Maßnahmenbeschwerde besteht daher im vorliegenden Fall von vornherein kein Raum (siehe hiezu insbesondere VwGH 16.9.1992, 92/01/0713, betreffend einen völlig vergleichbaren Fall der Verweigerung einer ärztlichen Betreuung während eines Strafvollzugs).
Die - hier weiters behauptete unzulängliche - Ausübung ärztlicher Kunst kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach § 67a Abs1 Z2 AVG nicht überprüft werden, da es dem bekämpften Vorgang an sämtlichen Merkmalen für die Qualifikation als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mangelt, insbesondere an jenen der normativen Wirkung und des sofortigen Befolgungsanspruches. Zurückweisung.