TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/1 99/19/0022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2001
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §861;
ABGB §884;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §8 Abs5;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z2;
GSVG 1978 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerden

1. des am 3. Oktober 1970 geborenen KK und 2. des am 4. August 1949 geborenen JK, beide in V/Ungarn, beide vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 3/10, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres jeweils vom 22. Dezember 1998,

1. Zl. 122.613/2-III/11/97 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und 2. Zl. 122.612/2-III/11/97 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), jeweils betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Ungarns, beantragten am 28. Oktober 1996 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) jeweils im Wege der österreichischen Botschaft Budapest die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, wobei sie als Aufenthaltszweck jeweils die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit und als gesicherte Unterkunft in Österreich eine näher bezeichnete Wohnung in Wien 17 angaben. Unter der Rubrik "In Österreich verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Dauer des Aufenthaltes" war jeweils angeführt "Arbeitsvertrag mit 8000 ATS/Monat". Dem Antrag des Zweitbeschwerdeführers ist eine an beide Beschwerdeführer gerichtete "Mietvertragszusicherung" des Karl K. vom 27. Juni 1996 angeschlossen, deren Inhalt wie folgt lautet:

"Sg. Herren!

Ich vermiete an Sie im Hause 1170 Wien, H. Straße 65/8, den Dachausbau. Die Wohnung besteht aus 2 Zimmern, Küche, Bad incl. WC und Vorzimmer. Die Nutzfläche ist 62 m2. Der Mietzins beträgt laut Kat. A 55,-- ASCH pro m2. Heizung und Betriebskosten werden gesondert verrechnet.

Diese Zusicherung wird bis Ende Feber 1997 befristet.

Der Mietvertrag wird bei einem Notar abgeschlossen und vorläufig auf 3 Jahre befristet. Die Vertragserrichtungskosten übernimmt der Mieter."

Am 20. März 1997 langte bei der erstinstanzlichen Behörde ein Konvolut von beide Beschwerdeführer betreffende Unterlagen ein, darunter die vorerwähnte Mietvertragszusicherung vom 27. Juni 1996 mit der von Karl K. mit 4. März 1997 datierten Ergänzung: "Diese Zusicherung wird bis 30. Juni 1997 verlängert."; weiters mit den Beschwerdeführern am 4. März 1997 beim Magistrat der Stadt Wien aufgenommene Niederschriften betreffend die von der J.K. & K.K. OEG erfolgte Anmeldung bzw. Anzeige der Ausübung des Gewerbes "Räumung wertlosen Gutes aus Wohnungen, Häusern, Kellern, Dachböden, Höfen, Garagen, Geschäftslokalen, Industrieanlagen, unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" an einem näher bezeichneten Standort unter Angabe des Geschäftsführers Karl K.; weiters den Gewerbeschein vom 24. März 1997 über die Anmeldung des vorstehend umschriebenen Gewerbes durch die Gewerbeinhaber J.K. & K.K. OEG in der Rechtsform einer (durch Angabe der Firmenbuchnummer näher bezeichneten) offenen Erwerbsgesellschaft (im Folgenden: OEG) mit Sitz in Wien und einem näher bezeichneten Standort in Wien 17; weiters der von den Beschwerdeführern am 23. Mai 1996 abgeschlossene Gesellschaftsvertrag betreffend die "K. & K. Gesellschaft mbH", deren Unternehmensgegenstand wie folgt umschrieben ist: "Räumung von Wohnungen und Betriebsobjekten, Aufstellung und Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profile oder Systemwänden sowie Aufstellung von mobilen Sichtschutzeinrichtungen durch einfaches Zusammenstecken oder Verschrauben fertig bezogener Bestandteile und Hausservice in Form von Betreuung von Häusern und Wohnungen in Abwesenheit deren Eigentümer oder Mieter, jeweils unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit", wobei das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von S 500.000,-- von den Gesellschaftern mit einer Stammeinlage von jeweils S 250.000,-- übernommen und hierauf eine bare Einzahlung von S 125.000,-- zu leisten ist; weiters der von den Beschwerdeführern am 9. Jänner 1997 abgeschlossene Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer OEG, deren Unternehmensgegenstand mit jenem der vorstehenden GesmbH ident ist, unter der Firma "J.K. & K.K. OEG", wobei die Gesellschafter zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt sind und bei Gründung der Gesellschaft Bareinlagen in der Höhe von jeweils S 5.000,-- erbringen und zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft jeder Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet ist; weiters Kontoauszüge der "K. & K. GesmbH in Gründung" über den Zeitraum 24. Mai 1996 bis 10. Juli 1996, aus denen sich ein Eigenerlag von S 250.000,-- am 24. Mai 1996 und nach Abzug diverser Buchungskostenbeiträge und einer Sammelüberweisung ein Kontostand von S 217.437,10 per 10. Juli 1996 ergibt; weiters ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 14. März 1997 an beide Beschwerdeführer über den Beginn der Pflichtversicherung auf Grund selbstständiger Erwerbstätigkeit in der GSVG-Krankenversicherung, GSVG-Pensionsversicherung und ASVG-Unfallversicherung mit 4. März 1997.

Über Aufforderung der erstinstanzlichen Behörde vom 2. Juni 1997 zur Vorlage weiterer Unterlagen brachten die (nunmehr anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Juni 1997 vor, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer zwar bestellt, aber noch nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, zumal eine Tätigkeit - mangels Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung - derzeit noch nicht habe entfaltet werden können. Die Gesellschaft habe derzeit keine Arbeitnehmer beschäftigt. An Vermögen besäßen die Beschwerdeführer jeweils eine näher bezeichnete unbelastete Liegenschaft mit Haus in Ungarn. Die Beschwerdeführer hätten bisher in Österreich keine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt. Für die beabsichtigte Tätigkeit in Österreich im Rahmen der J.K. & K.K. OEG (Räumung wertloser Gegenstände aus Wohnungen, Häusern, Kellern, Dachböden, Höfen, Garagen, Geschäftslokalen und Industrieanlagen) hätten die Beschwerdeführer bereits zahlreiche Zusagen von namhaften Hausverwaltungen, Baufirmen und einem Möbelunternehmen zwecks Erteilung von (Räumungs-)Aufträgen im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit.

Weiters heißt es:

"Unsere voraussichtlichen monatlichen Umsätze belaufen sich auf S 80.000,-- bis 100.000,--, wobei die jeweiligen Deponiegebühren bereits in Abzug gebracht wurden. Die monatlichen Betriebsausgaben belaufen sich voraussichtlich auf S 10.000,-- bis 15.000,--."

Der Landeshauptmann von Wien wies in weiterer Folge mit gleich lautenden Bescheiden vom 12. Juni 1997 die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 4 Abs. 1 AufG (zusammengefasst) mit der wesentlichen Begründung ab, es bestehe der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführer in Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Arbeitnehmerfunktionen unter dem Deckmantel der "selbstständigen Erwerbstätigkeit" ausüben möchten.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung bestritten die Beschwerdeführer "ausdrücklich" eine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unter dem Deckmantel der selbstständigen Erwerbstätigkeit und brachten vor, die angestrebte Tätigkeit im Rahmen der OEG stehe mit den bisherigen Berufen der Beschwerdeführer (Maurermeister, Zimmermaler und Anstreicher) in engstem Zusammenhang. Die grundsätzliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Führung des Unternehmens sei gegeben, zumal ein gewerberechtlicher Geschäftsführer im Inland bestellt worden sei, der selbst über die notwendigen kaufmännischen Erfahrungen verfüge und den Beschwerdeführern diese Erfahrungen auch zur Verfügung stelle. Ausdrücklich werde darauf verwiesen, dass eine Fülle von Aufträgen bereits vorhanden sei, die jedoch bisher auf Grund der nicht vorliegenden Aufenthaltsgenehmigen noch nicht "erteilt" (offensichtlich gemeint: angenommen) worden seien.

Im Zuge des Berufungsverfahrens legten die Beschwerdeführer ein Schreiben des Karl K. vom 4. September 1998 vor, dessen Inhalt wie folgt lautet:

"Ich erkläre hiemit, meine seinerzeitige Zusage, Herrn K.K. und J.K. Unterkunft zu gewähren und mit ihnen einen Mietvertrag abzuschließen, vollinhaltlich aufrecht erhalte."

Mit den angefochtenen gleich lautenden Bescheiden vom 22. Dezember 1998 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufungen gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1 bis 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG 1997 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage seien die Anträge der Beschwerdeführer vom 28. Oktober 1996 als solche auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten gewesen. Nach Wiedergabe der Bezug habenden Gesetzesstellen führte die belangte Behörde weiter aus, gemäß § 8 Abs. 5 FrG 1997 sei der Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachzuweisen. Aus dem Antrag gehe hervor, dass es sich um eine Wohnmöglichkeit an einer näher bezeichneten Anschrift handeln soll. Im selben Haus werde sich auch der Firmensitz befinden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer habe eine Erklärung des zukünftigen Geschäftsführers K. vorgelegt, welche eine Unterkunftsgewährung an der gegenständlichen Adresse für die Beschwerdeführer zusage. Diese Zusicherung stelle keinen Rechtsanspruch im Sinne des FrG 1997 dar, sodass dieser nicht als nachgewiesen zu erkennen sei.

Nach Darstellung der von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgelegten Urkunden führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer seien als Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft mit ihrem Eigenvermögen unbeschränkt haftbar. Da es sich um die Neugründung eines Unternehmens handle, könne mit einer sofortigen Gewinnausschöpfung auch bei zugesagter Auftragserteilung etwaiger "Firmen" (Bestätigungen etc. seien nicht vorgelegt worden) nicht ausgegangen werden bzw. müsse auch mit finanziellen Engpässen gerechnet werden. Für diesen Fall seien lediglich die Liegenschaften der beiden Gesellschafter in Ungarn als finanzielle Absicherung angeboten worden. Außer dem Geld für die Unternehmensgründung (dessen Herkunft nicht habe geklärt werden können) sei kein weiteres Eigenvermögen im gesamten Verfahren "releviert" worden. Dazu komme, dass auch der von den Beschwerdeführern bestellte und für die kaufmännische Firmenführung benötigte Geschäftsführer bezahlt werden müsse. Ebenso müsse auch mit diversen Nebenkosten wie z.B. Steuern und Abgaben gerechnet werden. Weiters seien die Beschwerdeführer bis jetzt nicht sozialversichert, was jedoch auch aus Eigenmitteln finanziert werden müsse. Auch die Miete für die Unterkunft müsse in den persönlichen Etat eingerechnet werden (Miete ca. S 3.410,-- plus Betriebskosten plus Heizung). Aus den vorliegenden Unterlagen könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer über eigenes Vermögen verfügten, das für alle noch anfallenden Kosten verwendet werden könne. Auch die angestellte Hochrechnung über den etwaigen Umsatz könne nicht als relevant betrachtet werden, da es sich lediglich um eine Prognose handle. Abgesehen davon reichten die prognostizierten Umsätze wohl kaum aus, um das Unternehmen auf Dauer zu führen, denn nach Abzug der bereits angeführten zusätzlichen Kosten könnten Investitionen nicht getätigt werden, welche für ein Unternehmen unerlässlich seien. Denn gerade für die von den Beschwerdeführern beabsichtigte Tätigkeit werde eine Menge an Gerätschaft benötigt, wie z.B. Lastkraftwagen, Kräne, Werkzeug und dergleichen, welche erneuert bzw. gewartet werden müssten. Dafür müssten ausreichende Gewinne erzielt werden, damit wieder investiert werden könne. Bis dahin müsse ausreichend Grundkapital für den Anfang vorhanden sein, damit die notwendige technische Ausrüstung bei Bedarf erneuert bzw. gewartet werden könne.

Außerdem sei nicht zu vernachlässigen, dass die Beschwerdeführer bisher als Installateure in Ungarn tätig gewesen seien und keine ausreichende Erfahrung als Firmenleiter besäßen, d. h. sie seien auf jeden Fall auf einen Geschäftsführer angewiesen, der die wirtschaftlichen Belange regle, da sie nicht über eine Ausbildung in diesem Bereich verfügten. Dennoch obliege Ihnen als Inhaber des Unternehmens die gesamte Verantwortung und Entscheidungspflicht. Es sei daher nicht auszuschließen, dass sie Fehlentscheidungen träfen, die finanzielle Verluste herbeiführen könnten.

Ein weiteres Indiz dafür, dass die finanziellen Möglichkeiten begrenzt seien, stelle die Abmeldung der Sozialversicherung der Beschwerdeführer dar. Ebenso sei der Geschäftsführer zwar bestellt, jedoch nicht sozialversichert und offensichtlich auch nicht bezahlt worden. Außerdem sei der Mietvertrag für die Unterkunft und das Geschäftslokal nicht tatsächlich abgeschlossen, sondern nur zugesagt worden. Aus diesem Verhalten sei zu schließen, dass die finanziellen Mittel der Beschwerdeführer zur Zahlung der Versicherung und Miete für die Zeit bis zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gar nicht ausgereicht hätten.

Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Beschwerdeführer derzeit keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen hätten. Weiters seien sie wohl sozialversichert gewesen, verfügten jedoch derzeit über keine alle Risken abdeckende Krankenversicherung. Außerdem besäßen die Beschwerdeführer nicht ausreichende eigene finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Aufenthaltes, da außer dem Vermögen zur Unternehmensgründung keinerlei eigenes Vermögen vorhanden sei. Die relevierten Liegenschaften in Ungarn könnten nicht als ausreichender finanzieller Polster betrachtet werden, weil die Beschwerdeführer als Gesellschafter der OEG uneingeschränkt haftbar seien und momentan nicht einmal für zu kalkulierende finanzielle Engpässe bzw. Zusatzkosten aufkommen könnten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass beide Gesellschafter nicht über die notwendige Erfahrung und Ausbildung verfügten, welche bei einer Unternehmensneugründung und Leitung von großem Nutzen seien. Auch sei derzeit kein Geschäftsführer bestellt, ohne welchen das Unternehmen nicht geführt werden könne, da es den Gesellschaftern an mangelnder Ausbildung und Erfahrung im kaufmännischen Bereich mangle und ihnen alle Tätigkeiten untersagt seien, welche an einen Befähigungsnachweis gebunden seien.

Gemäß § 37 FrG 1997 habe eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen unter Anwendung des Art. 8 MRK zu erfolgen. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer sei auszuführen, dass keinerlei familiäre Verbindungen zu Österreich bestünden. Ihr beabsichtigter Aufenthalt basiere auf beruflichem Interesse. In Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen sei im Fall der Beschwerdeführer den öffentlichen eindeutig der Vorzug zu geben, weil weder ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen worden sei noch ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorlägen. Dazu komme, dass die Beschwerdeführer derzeit über keine alle Risken abdeckende Krankenversicherung verfügten, obwohl sie bereits versichert gewesen seien.

Auf Grund des fehlenden finanziellen Grundkapitals und der anderen obigen angeführten Umstände könne die belangte Behörde derzeit nicht von einer derart erfolgreichen Firmengründung ausgehen, dass eine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften ausgeschlossen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

§§ 8 und 10 FrG 1997 lauten (auszugsweise):

"§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). ...

...

     (3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1

eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des

geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend

     1.        auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere

seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die

Dauer seines bisherigen Aufenthaltes,

     2.        auf öffentliche Interessen, insbesondere die

sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage

und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und

     3.        auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des

beabsichtigten Aufenthaltes

     Bedacht zu nehmen.

...

(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. ...

...

§ 10. ...

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn

1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt;

2. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;

..."

§ 2 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 139/1998, lautet:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

     1.        die Mitglieder der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft;

     2.        die Gesellschafter einer offenen

Handelsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

..."

§ 3 Abs. 2 des am 31. Dezember 1998 außer Kraft getretenen Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, lautete:

"(2) Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die zum selbstständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld- , Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind."

§ 147 des am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, lautet:

"§ 147. Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen."

§§ 861 und 884 ABGB lauten:

"§ 861. Wer sich erklärt, dass er jemanden sein Recht übertragen, das heißt, dass er ihm etwas gestatten, etwas geben, dass er für ihn etwas tun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der Andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beider Teile ein Vertrag zu Stande. So lange die Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht, oder weder zum voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.

...

§ 884. Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen."

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer noch nie über eine Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt haben. Die belangte Behörde wertete daher ihre Anträge vom 28. Oktober 1996 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zutreffend in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 als solche auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.

Zur Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinn des § 8 Abs. 5 FrG 1997 nachzuweisen vermögen, bringen die Beschwerden vor, aus der von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestätigung ergebe sich eindeutig, dass jederzeit nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein Mietvertrag abgeschlossen werde. Es handle sich hiebei um eine einseitige verbindliche Erklärung, die jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden könne. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass den Beschwerdeführern die Unterkunft auch tatsächlich gewährt werde.

Ein Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages (Angebot) ist nur dann annahmefähig, wenn er ausreichend bestimmt ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus ihm nicht nur der Wille des Antragstellers entnehmen lässt, den angebotenen Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern auch die Rechtsfolgen dieses Vertrags, insbesondere die Leistungen, die auf Grund dieses Vertrags zu erbringen sind oder gefordert werden, in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie aus dem Vertrag feststellbar sind (Dittrich/Tades, ABGB35, 1999, § 861, E 2). In der vorgelegten "Mietvertragszusicherung" vom 27. Juni 1996 erklärt Karl K., den Beschwerdeführern eine durch Angabe der Anschrift, Anführung der Räumlichkeiten und Angabe der Größe näher bezeichnete Wohnung zu einem bestimmten Preis (Angabe der Wohnungskategorie und des Quadratmeterpreises exklusive Heizung und Betriebskosten) vermieten zu wollen. Diese Erklärung ist nach den eingangs wiedergegebenen Kriterien als Offert zum Abschluss eines Mietvertrages anzusehen, an das sich der Anbotsteller vorerst bis Ende Februar 1997 und in weiterer Folge bis 30. Juni 1997 als gebunden erachten wollte. In der im Berufungsverfahren vorgelegten, mit 4. September 1998 datierten Erklärung des Karl K., seine seinerzeitige Zusage, den Beschwerdeführern "Unterkunft zu gewähren und mit ihnen eine Mietvertrag abzuschließen", vollinhaltlich aufrechtzuerhalten, wurde der Erklärungswillen des Anbotstellers nicht geändert (im Sinne von eingeschränkt), vielmehr ist damit bloß die zeitliche Befristung des Bindungswillens des Anbotstellers verlängert worden, wobei es im Zusammenhang mit der Vorlage dieser Bestätigung im Niederlassungsverfahren nahe liegt, dass ein solcher Bindungswille bis zur Entscheidung der Niederlassungsbehörde am 22. Dezember 1998 bestand. Ein gegenteiliger Wille des Offerenten wurde jedenfalls nicht festgestellt. Die Beschwerdeführer wären demnach in der Lage gewesen, durch ihre einseitige Erklärung das Anbot anzunehmen und damit das Zustandekommen des Mietvertrages ohne weiteres herbeizuführen, zumal der Umstand allein, dass die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde vereinbart wurde ("Der Mietvertrag wird bei einem Notar abgeschlossen ..."), noch nicht besagt, dass die Vertragsparteien vor Errichtung der Vertragsausfertigung im Sinn des § 884 ABGB nicht gebunden sein wollten (Dittrich/Tades, aaO, § 884, E 14).

Die belangte Behörde hat daher insoweit, als sie das Vorliegen eines Rechtsanspruches der Beschwerdeführer auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft verneinte, die Rechtslage verkannt.

Die belangte Behörde hat die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auch darauf gestützt, dass diese "bis jetzt nicht sozialversichert" seien bzw. "derzeit über keine abdeckende Krankenversicherung verfügen, obwohl sie bereits versichert gewesen" seien. Zu dieser erstmals im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung bringen die Beschwerden vor, die Anmeldung zur Sozialversicherung sei zwar erfolgt, infolge Abweisung der Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung jedoch "ruhend gestellt" worden. Die "Abmeldung der Sozialversicherung" sei aus wirtschaftlichen Überlegungen erfolgt, da ohne Erteilung eine Niederlassungsbewilligung die Bezahlung von Sozialversicherungsprämien nicht gerechtfertigt erscheine.

Nach dem Inhalt der von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 14. März 1997 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in der GSVG-Krankenversicherung pflichtversichert sind und diese Pflichtversicherung jeweils mit 4. März 1997 begonnen hat. Dass die Beschwerdeführer "derzeit" (offensichtlich gemeint: im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide) über keine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfügten, weil sie diese "abgemeldet" haben - so die Begründung im angefochtenen Bescheid - ist nach dem Inhalt der vorgelegen Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar. Die angefochtenen Bescheide lassen auch nicht erkennen, auf Grund welcher Verfahrensergebnisse die belangte Behörde zu diesen Feststellungen gelangt ist, sodass sie insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet sind. Mit ihrem vorerwähnten, auf Tatsachenebene nicht dem Neuerungsverbot unterliegendem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer zudem in tauglicher Weise die Relevanz des der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensfehlers auf:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 GSVG sind Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, wobei diese Ausnahme auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurückwirkt, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat. Sollte das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein, dass die Beschwerdeführer nach Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben, wären sie für die Dauer des Ruhens (bzw. unter Umständen auch schon für die Zeit vor der Anzeige des Ruhens) von der Pflichtversicherung ausgenommen. Dies würde aber nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführer bei (nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung beabsichtigter und erst dann zulässiger) Aufnahme des Gewerbebetriebes pflichtversichert wären. Es erscheint demnach nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu einem anderen, für sie günstigen Ergebnis gekommen wäre.

Letztlich hat die belangte Behörde ihre Abweisung auch darauf gestützt, dass die Beschwerdeführer über keine ausreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügten. Die Überlegungen der belangten Behörde, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Kein Eigenvermögen der Beschwerdeführer (außer dem Geld für die Unternehmensgründung und der Liegenschaft in Ungarn), infolge Neugründung eines Unternehmens keine Möglichkeit zur sofortigen Gewinnabschöpfung auch bei zugesagter Erteilung von Aufträgen, mögliche finanzielle Engpässe, keine Relevanz der Hochrechnung über den etwaigen Umsatz, weil es sich hiebei lediglich um eine Prognose handelt, keine Möglichkeit zu Investitionen wegen fehlenden Grundkapitals, Möglichkeit der Fehlentscheidungen wegen Unerfahrenheit der Beschwerdeführer in wirtschaftlichen Belangen. Demgegenüber ist keine eindeutige Bescheidfeststellung erkennbar, wonach es der Gesellschaft im Fall der Aufnahme der Geschäftstätigkeit an einem (kaufmännisch erfahrenen) Geschäftsführer fehlen würde (vgl. hiezu die oben wiedergegebenen unbegründeten und widersprüchlichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden darüber, ob ein solcher bestellt sei oder nicht).

Die Beschwerden bringen dazu vor, dass alle Argumente der belangten Behörde, wonach aus wirtschaftlichen Überlegungen die Niederlassungsbewilligungen nicht zu erteilen seien, bloße Vermutungen darstellten. Diese seien aber nicht ausreichend, um die Ermessensentscheidung auch tatsächlich zu begründen. Die belangte Behörde hätte auf Grund der vorliegenden Unterlagen davon ausgehen müssen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben seien.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass der Ausdruck "kann" in § 10 Abs. 2 FrG 1997 dahingehend zu verstehen ist, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung allenfalls erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung, ob die Erteilung des Aufenthaltestitels wegen eines in § 10 Abs. 2 FrG 1997 angeführten Gründe versagt wird, ist daher der in § 8 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Ermessensentscheidung oder der Erteilung einer Bewilligung auf Grund eines Rechtsanspruches vorgeschaltet und - ungeachtet des Zitates des § 8 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 in § 10 Abs. 2 leg. cit. - nicht mit der Entscheidung gemäß § 8 FrG 1997 ident (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/0651). Die gerügten Begründungselemente stellen daher nicht einen Teil der Begründung einer Ermessensentscheidung, sondern Darlegungen zur Frage, ob der Versagungsgrund nach § 10 Abs. 2 Z. 1 (und 2) FrG 1997 vorliegt, dar.

Im Übrigen zeigen die Beschwerden auch mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren in ihrer Eingabe vom 3. Juni 1997 vorgebracht, bereits zahlreiche Zusagen von namhaften Hausverwaltungen, Baufirmen und einem Möbelunternehmen zwecks Erteilung von (Räumungs-)Aufträgen im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit zu haben. Sie haben weiters die voraussichtlichen monatlichen Umsätze mit S 80.000,-- bis S 100.000,-- (bereits abzüglich jeweiliger Deponiegebühren) und die monatlichen Betriebsausgaben mit voraussichtlich S 10.000,-- bis S 15.000,-- beziffert. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen lässt sich den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmen. Weder lässt der angefochtene Bescheid erkennen, dass die belangte Behörde diese Angaben als unglaubwürdig erachtet hat, noch hat die belangte Behörde, wozu sie auf Grund ihrer Verpflichtung, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen (§ 37 AVG), verpflichtet ist, die Beschwerdeführer aufgefordert, ihre Angaben (in Bezug auf die vorliegenden Zusagen) zu konkretisieren bzw. (in Bezug auf die Betriebsausgaben) aufzuschlüsseln und beides gegebenenfalls zu belegen. Schon von daher entzieht sich der angefochtene Bescheid in diesem Umfang mangels erkennbarer Sachverhaltsgrundlage einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Abgesehen davon ist zu den (zusammengefasst wiedergegebenen) Argumenten der belangten Behörde Folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeführer streben die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit im Rahmen einer von ihnen gegründeten OEG an, bezüglich der alle Formerfordernisse (Gesellschaftsvertrag, Eintragung ins Firmenbuch, Bankguthaben, Gewerbeschein) offensichtlich erfüllt sind. Die Beschwerdeführer haben eine (wenn auch in keiner Weise belegte) Prognose über die zu erwartenden monatlichen Umsätze und die monatlichen Betriebsausgaben erstellt und das Vorhandensein von Barmitteln belegt, die zur Abdeckung der Betriebsausgaben und der Sicherung des Unterhalts der Beschwerdeführer zumindest für einige Monate nicht von vornherein unzureichend erscheinen. Wenn die belangte Behörde nun demnach bezweifelte, dass den Beschwerdeführern durch die von ihnen angestrebte selbstständige Erwerbstätigkeit ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Unterhaltes zur Verfügung stehen werden (etwa weil in Bezug auf die Art des von den Beschwerdeführern auszuübenden Gewerbes bereits ein derart großes Angebot am Markt besteht, dass mit einer entsprechenden Auftragserteilung an die Beschwerdeführer gar nicht zu rechnen ist), wäre sie jedenfalls gehalten, diesbezüglich weitere Erhebungen durchzuführen, allenfalls ein Sachverständigengutachten über die derzeitige bzw. zu erwartende Marktsituation in Bezug auf den in Rede stehenden Unternehmensgegenstand einzuholen. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen wäre anhand nachvollziehbarer Feststellungen zu begründen, ob die Beschwerdeführer - im Falle der Erteilung der von ihnen angestrebten Bewilligungen - über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 verfügen. Ergänzend sei noch angemerkt, dass an die Sicherheit künftiger Gewinnerwartungen keine all zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, geht man doch auch bei unselbstständig Erwerbstätigen, die aktuell einen bestimmten Lohn beziehen, davon aus, dass dieser auch in Zukunft gesichert sei.

Indem die belangte Behörde demnach in Verkennung der Rechtslage nicht nur den Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft verneinte, sondern es auch verabsäumte, begründete Feststellungen im vorstehend aufgezeigten Sinn zu treffen und zur Frage des Krankenversicherungsschutzes den Beschwerdeführern überdies kein Parteiengehör einräumte, belastete sie die angefochtenen Bescheide sowohl mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die angefochtenen Bescheide waren daher infolge des Überwiegens der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999190022.X00

Im RIS seit

13.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten