Der Beschuldigte berief sich bei einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit n StVO hinsichtlich des Fahrverbotes auf eine aufgrund einer Zusatztafel ...ausgenommen Parkberechtigte der (dortigen) Zone ... bestehende Ausnahmegenehmigung, wobei dieser Umstand auch aktenkundig war. Daher hätte im Tatvorwurf nach § 44 a Z 1 VStG enthalten sein müssen, daß der Beschuldigte zur Tatzeit (auch) nicht zum Kreis der Verkehrsteilnehmer gezählt hat, welcher aufgrund des Zusatzes zum Fahrverbot von demselben als Parkberechtigte (der betreffenden Zone) ausgenommen ist (vgl. VwGH 07.12.1984, 84/02/0160-6).