Eine ausreichende Konkretisierung des Tatortes liegt bei der Umschreibung - das Bergbaugebiet der V. GmbH trotz Verbotstafeln unbefugt betreten zu haben (§ 9 Abs 1 ABPV), besonders dann nicht vor, wenn sich innerhalb des Bergbaugebietes zahlreiche nicht öffentliche Straßen, d.h. Bergbaustraßen und Forstwege befinden und keine Einfriedung besteht. Es wäre jener Weg oder jene Forststraße im gegenständlichen Bergbaugebiet anzugeben gewesen, auf dem (der) die Übertretung begangen worden sein soll, wobei die Örtlichkeit zusätzlich durch weitere Lokalbezeichnungen zu konkretisieren gewesen wäre.