Besitzt der Beschuldigte eine wasserrechtliche Bewilligung zum Abbau von Gestein und Schotter aus einem bestimmten Bachbett und bildet sich in diesem Bachbett eine Geschiebematerialinsel, welche aus Gründen der Bachinstandhaltung zu beseitigen war, so ist der Beschuldigte von dem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach dem Wasserrechtsgesetz dann befreit, wenn er mit Zustimmung der für die Beseitigung verantwortlichen Wildbach- und Lawinenverbauung die Geschiebeinsel in der Form beseitigte, daß das Feinmaterial der Beschuldigte für sich, das Grobmaterial jedoch für die Ufersanierung verwendete (Einstellung des Verfahrens).