Behauptet der Beschuldigte trotz der im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht lediglich, das Fahrzeug sei zur Tatzeit von einer im Ausland erreichbaren Person gelenkt worden und unterläßt er es, nähere überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt dieser Person zur Tatzeit in Österreich bekanntzugeben, so kann dem Beschuldigten aufgetragen werden, seine Behauptungen durch Vorlage einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Erklärung des angeblichen Lenkers, daß dieser und nicht der Beschuldigte im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, zu beweisen. Kommt er diesem Auftrag nicht nach, verletzt er seine Mitwirkungspflicht. In diesem Fall ist die Behörde nicht gehalten, weitere aufwendige Ermittlungen, wie etwa die Vernehmung eines im Ausland wohnhaften Zeugen im Rechtshilfewege durchzuführen (VwGH 18.9.1985, 85/03/0074) und kann die Behörde davon ausgehen, daß der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer auch der Täter der ermittelten Verwaltungsstraftat (Vorliegend nach § 52 lit a Z 10a StVO) ist.