RS UVS Steiermark 1994/12/14 30.14-117/94

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Rechtssatz

Wird (beim Lenken ohne Lenkerberechtigung) nach § 64 Abs 1 KFG der Tatort mit einem längeren Straßenzug umschrieben, ist dessen Eingrenzung (etwa auf eine Hausnummer) zulässig; vgl. VwGH 28.06.1989, 88/02/0186, wonach der Tatort bei einem Delikt, das über längere Strecken begangen werden kann, auch mit Nennung eines längeren in einem Ortsgebiet gelegenen und nur zum Teil befahrenen Straßenzuges - unter Bedachtnahme auf die Tatzeitangabe - ausreichend umschrieben wird. Wurde der Tatort jedoch mit einer punktuellen Angabe (Bahnhofstraße Nr. 27) festgelegt, kann die Berufungsbehörde in Anwendung des § 66 Abs 4 AVG nicht einen davon verschiedenen Tatort heranziehen. So handelt es sich bei dem zutreffenden Tat- und Anhalteort (Bahnhofstraße Nr. 11-14) um einen etwa 1/2 km vorher gelegenen Ort und war das Fahrzeug am vorgehaltenen Ort (Bahnhofstraße Nr. 27) nicht gelenkt worden.

Schlagworte
Kraftfahrgesetz Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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