Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Übertretung nach § 35 Abs 6 Stmk Veranstaltungsgesetz (fehlende Plakette am Spielapparat) sind im Sinne des § 44 a Z 1 VStG die Eigenschaft des Täters als Verantwortlicher, sowie der Umstand, daß für diesen Spielapparat eine Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb erteilt und von der Bewilligungsbehörde eine entsprechende Plakette ausgestellt wurde.