RS UVS Steiermark 1994/12/14 303.14-22/94

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Rechtssatz

Der Tatort einer Alkoholtestverweigerung nach § 5 Abs 2 StVO ist mit -Gendarmerieposten Gratwein-, der im 2. Stock des Hauses Bahnhofstraße 22 untergebracht ist, auch dann nicht zutreffend bezeichnet, wenn der tatsächliche Tat- und Anhalteort nur 20 - 30 m entfernt ist, sich jedoch im Freien auf einem Parkplatz (auf Höhe der Häuser 11-14) befindet. Hiezu kommt, daß dieser Tatort im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgehalten wurde.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Alkoholtestverweigerung Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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