TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/5 98/18/0227

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Veröffentlicht am 05.06.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §44 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des NB in Wien, geboren am 11. Juli 1966, vertreten durch Mag. Martin Breunig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 5, als beigegebenen Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Februar 1998, Zl. SD 1175/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 31. Mai 2000, Zl. 98/18/0210, sowie vom 4. Juli 2000, Zl. 98/21/0373 (jeweils mwN.), zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidungen verwiesen.

Aus den dort genannten Erwägungen war auch der vorliegende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG dem Beschwerdeführer nur einen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes einräumt, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war, sodass ein Anspruch auf Ersatz des aus der Einbringung eines weiteren Schriftsatzes resultierenden Aufwandes keine Grundlage findet.

Mit dem vorliegenden Kostenspruch erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Verfahrenshelfers auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen, welch letztere in dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz bereits enthalten sind.

Wien, am 18. Mai 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180227.X00

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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