RS UVS Kärnten 1994/12/15 KUVS-K1-1238-1239/13/94

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgehalten, daß er im Jahre 1993 anstelle des ursprünglich genehmigten Wirtschaftsgebäudes (Getreideschütt) Ferienwohnungen errichtete - welche Baumaßnahmen jedoch bereits 1989 abgeschlossen waren - und stellt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß zur Tatzeit keine baulichen Maßnahmen in diesem Objekt, die im Widerspruch zur Baubewilligung vom 14.3.1985 gestanden wären, gesetzt wurden, wurde überdies eine Veränderung des Baukörperausmaßes nicht vorgenommen und ergibt sich auch aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht, welche Abweichungen der Beschuldigte bei der angeblichen Errichtung der Ferienwohnung anstelle des ursprünglich genehmigten Wirtschaftsgebäudes setzte, so ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG hinsichtlich der im § 48 Kärntner Bauordnung aufgelisteten Tatbestände nicht entsprochen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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