RS UVS Vorarlberg 1994/12/16 1-0030/94

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Veröffentlicht am 16.12.1994
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Rechtssatz

Dennoch ist der Beschuldigte der ihm durch Gesetz auferlegten Pflicht nicht nachgekommen, indem er sich unberechtigt von den Gendarmeriebeamten entfernt hat. Es war ihm zu diesem Zeitpunkt bewußt, daß er zur Durchführung eines Alkotests zum Gendarmerieposten geführt werde. Daß er ein dringendes Bedürfnis zur Verrichtung der Notdurft habe, hat er den Gendarmeriebeamten zum damaligen Zeitpunkt nicht mitgeteilt. Auch die Verantwortung des Beschuldigten, wonach er Insp. L. nicht nach ihm rufen gehört habe, erachtet der Verwaltungssenat nicht für glaubwürdig, da der vorerwähnte Gendarmeriebeamte erklärt hat, daß er mehrmals laut nach dem Beschuldigten gerufen habe. Bei diesem Sachverhalt zieht der Verwaltungssenat den Schluß, daß sich der Beschuldigte unberechtigt und bewußt (vorsätzlich) zur Vermeidung eines Alkotests von den Gendarmeriebeamten entfernt hat. Jedes faktische Verhindern der Durchführung eines Alkotests ist aber als Verweigerung im Sinne des § 99 Abs. 1 lit.b StVO zu beurteilen. Ohne Bedeutung ist bei dieser rechtlichen Beurteilung, ob und wieviel Alkohol der Beschuldigte an jenem Abend zu sich genommen hat. Das gleiche trifft in Bezug auf den Umstand zu, ob der Beschuldigte im Dienstfahrzeug des Insp. L. tatsächlich Platz genommen hat oder nicht. Für die Gendarmeriebeamten bestand auch keine Verpflichtung, den Beschuldigten, nachdem er sich unberechtigt vom Ort der Amtshandlung entfernt hatte, zu suchen und insbesondere zu erheben, ob er sich zwischenzeitlich nach Hause begeben hatte.

Schlagworte
Verweigerung (jedes faktische Verhindern)
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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