Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die vorzitierte Bestimmung gegründeten Beschwerde wäre es, daß durch die Befehls- und Zwangsgewalt in die Rechtspähre der Betroffenen eingegriffen wurde. Die Beschwerde wäre aber dann zurückzuweisen, wenn die Beschwerdeführerin durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten gar nicht verletzt werden konnte. Bei der Beurteilung des sich schon aus der Beschwerde ergebenden Sachverhaltes ergibt sich, daß im vorliegenden Fall nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine dritte Person von Sicherheitsorganen angehalten und bezüglich eines Besuches bei der Beschwerdeführerin befragt wurde. Durch diese Vorgangsweise wurde jedenfalls gegen die Beschwerdeführerin keine Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt.