RS UVS Niederösterreich 1994/12/21 Senat-WU-93-202

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Rechtssatz

Wurde der Beschuldigte vom Rechtsanwalt der GesmbH als verantwortlicher Beauftragter bekanntgegeben und ist dieser Anwalt gleichzeitig Beschuldigtenvertreter, so besteht kein Grund zur Annahme, daß der einschreitende Anwalt unrichtige Angaben gemacht hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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