RS UVS Kärnten 1994/12/22 KUVS-1620/13/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit c Z 24 "Halt" enthält ein doppeltes Gebot, nämlich anzuhalten und dem Querverkehr Vorrang zu geben. Ist eine Haltelinie (§ 55 Abs 2 und 6; § 15 Bodenmarkierungsverordnung) angebracht, so ist vor dieser anzuhalten (§ 9 Abs 4). Fehlt eine Haltelinie, so muß an einer Stelle angehalten werden, von der aus gute Übersicht besteht. In Ermangelung einer Bodenmarkierung ist weder vor noch bei der Stopptafel, sondern an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht über die ganze Kreuzung besteht. Da eine in Form der Bodenmarkierung angebrachte Haltelinie die nicht verordnet ist, keine rechtliche Relevanz hat, gebietet daher ein aufgestelltes Vorschriftszeichen "Halt" ein Anhalten an jener Stelle, aus welcher  ein Fahrzeug soweit in die Kreuzung einsehen kann, daß eine Beurteilung möglich ist, ob ein Einfahrmanöver ohne Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs möglich ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten