RS UVS Kärnten 1994/12/29 KUVS-1619/2/94

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Veröffentlicht am 29.12.1994
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Rechtssatz

Bezieht der Beschuldigte lediglich eine Notstandshilfe, so ist eine Voraussetzung der Gewährung der Verfahrenshilfe, nämlich die Mittellosigkeit gegeben. Die weiter kumulativ notwendige Voraussetzung der Verfahrenshilfe und damit der kostenlosen Beigabe eines Verteidigers ist, daß dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege erforderlich ist. Dabei sind insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl Thienel, das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, Seite 245f, 249 und VwGH vom 24.11.1993, Zahl: 93/02/0270-3). Solche Schwierigkeiten sind dann nicht anzunehmen, wenn im Berufungsverfahren in erster Linie die Frage zu klären ist, ob die Verantwortung des Beschuldigten geeignet ist, ihn vom Tatvorwurf § 103 Abs 2 KFG zu exculpieren. Daß die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, daß er nicht in der Lage ist, seinen Standpunkt vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen. Ein Strafmaß von S 3.000,-- macht die Beigebung eines Verteidigers nicht erforderlich, da gemäß § 51 Abs 6 VStG über den Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Strafe verhängt werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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