Bei der im § 49 Abs 1 VStG festgelegten zweiwöchigen Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die weder durch die belangte Behörde, noch durch die Berufungsbehörde erstreckt werden darf. Die Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde bei einer Verspätungsentscheidung erstreckt sich lediglich darauf, ob die belangte Behörde zutreffenderweise von der Verspätung des Einspruches ausgehen durfte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem im Einspruch oder in der Berufung erstatteten Vorbringen zur angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher nicht mehr zulässig.