RS UVS Oberösterreich 1995/01/09 VwSen-102346/15/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 09.01.1995
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Rechtssatz

Eine bestehende und sich im Verfahren erweisende objektive Unfähigkeit, eine Alkomatbeblasung durchzuführen, bewirkt, daß eine Verweigerung des Alkotestes den Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b i. V.m. § 5 Abs. 2 StVO nicht erfüllt. Dies auch dann nicht, wenn der Beschuldigte anläßlich der Verweigerung noch nicht auf den Umstand der medizinischen Unfähigkeit hingewiesen hat, weil dem Gesetz nicht entnommen werden kann, daß diese Gründe (bei sonstiger Strafbarkeit) schon während der Amtshandlung darzulegen sind. Stattgabe. Rechtslage vor der 19. StVO-Novelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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