Während § 16 Abs 2 AAV vorsieht, daß wirksame Absaugeanlagen zur Vermeidung gefährlicher oder gesundheitsnachteiliger Konzentrationen von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen vorzukehren sind, die die verunreinigte Luft aus Arbeitsräumen - möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle - abführen, bestimmt § 52 Abs 2 AAV, wie Arbeitsvorgänge (-verfahren) bei der ua Verwendung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe vorzubereiten, zu gestalten und
durchzuführen sind, um vorstehende Luftschadstoffkonzentrationen zu vermeiden, nämlich durch Absaugeanlagen gemäß § 16 ODER erforderliche
andere Schutzmaßnahmen. Erstere Vorschrift ist anlagebezogen, zweitere arbeitsbezogen. Es liegen zwei unterschiedliche Delikte vor.