RS UVS Steiermark 1995/01/10 30.8-139/94

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Veröffentlicht am 10.01.1995
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Rechtssatz

Die Lenkereigenschaft eines ausländischen (deutschen) Zulassungsbesitzers kann mangels Mitwirkung an der Wahrheitsfindung als erwiesen angesehen werden, wenn der Zulassungsbesitzer bezüglich der im Verwaltungsstrafverfahren (vom Unabhängigen Verwaltungssenat) ergangenen Aufforderung, Namen und ladungsfähige Anschrift aller mitfahrenden und angeblich als Lenker in Betracht kommenden Personen anzugeben, ausdrücklich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Sonstige Beweismittel gegen die Lenkereigenschaft wurden nicht angeboten und hatte der Zulassungsbesitzer erst im Berufungsverfahren seine Lenkereigenschaft mit Sicherheit ausgeschlossen.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung ausländischer Lenker Lenkererhebung Beweiswürdigung Mitwirkungspflicht Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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