RS UVS Kärnten 1995/01/10 KUVS-1794/1/94

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Veröffentlicht am 10.01.1995
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Versäumung (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 11.7.1988, Zahl: 88/10/0113).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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